· 

Erfahrungen mit Anträgen auf Kinderzuschlag

In diesem Beitrag bringe ich Beispiele davon, was ich bei Anträgen auf Kinderzuschlag erlebt habe. Daran wird deutlich, wo die Probleme liegen.

Familie B: Hier wurde ein erster Antrag im Januar gestellt, dieser Antrag wurde abgelehnt, da das Einkommen knapp zu hoch war (in den 6 Monaten des Bemessungszeitraums Juni-Dezember war Urlaubsgeld enthalten, daher die Überschreitung). Ich habe dann nachgerechnet: wenn einen Monat später ein Antrag gestellt wird, dann enthält der Bemessungszeitraum kein Urlaubsgeld, und das Einkommen liegt im Rahmen des Kinderzuschlags, daher wurde ein Antrag im Februar neu gestellt, und dieser Antrag wurde genehmigt.

Ähnlich war es bei Familie D. Bei beiden Familien gab es im Ablehnungsbescheid einen Hinweis, dass jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden könne, aber es wurde keine genaue Berechnung durchgeführt, wie es in einem anderen Bemessungszeitraum sein würde, diese Berechnung habe ich allerdings dann selbst durchgeführt, so dass ich die Antragsteller ermutigen konnte, einen neuen Antrag zu stellen.

Ohne eine solche persönliche Beratung hätten die Antragsteller nach dem Ablehnungsbescheid mit Sicherheit keinen neuen Antrag gestellt.

Bei Familie T. (Aufstocker) war es anders: Die Alg-2-Behörde stellte von Amts wegen einen Antrag auf Kinderzuschlag. Obwohl die Alg-2-Behörde alle Belege hatte, wurde Familie T. von der Familienkasse aufgefordert, alles erneut zu belegen (Arbeitseinkünfte, Elterngeld, Mietvertrag, Wohnkosten). Wieso reichte es nicht, dass die Alg-2-Behörde die Belege geprüft hat? Mit meiner Hilfe hat dann Familie T. alle Kopien online an die Familienkasse übermittelt und der Kinderzuschlag wurde genehmigt, die Familie war aus „Hartz 4“ raus.

Ein Antrag auf Wohngeld wurde allerdings nicht „automatisch“ von der Alg-2-Behörde gestellt, das musste Familie T. auf eigene Initiative tun und auch dort alle möglichen Belege erneut vorlegen. Die Idee, das zu tun, hatte die Familie allerdings nicht selbst, sondern die kam von mir.

Noch anders liegt der Fall bei Familie Ar.: Der Antrag von Januar wurde bewilligt bis einschließlich Juni. Im Mai kam eine Mitteilung der Familienkasse, sie brauche keinen kompletten Neuantrag zu stellen, wenn sich nichts Wesentliches geändert habe. Das Einzige, was sich geändert hatte, war das Einkommen, das im April aufgrund von Corona niedriger war.

Daraufhin habe ich als Bevollmächtigter einen Einkommensnachweis von April an die Familienkasse geschickt, mit der Bemerkung, das Einkommen habe sich verringert, alle anderen Daten seien im Wesentlichen gleich geblieben. Mir ist jedoch unklar, ob das ausreicht und ich wollte das mit der Familienkasse klären, mich also beraten lassen. Eine telefonische Nachfrage bei der Familienkasse war unmöglich, ich habe es ca. 10 mal versucht, auch eine E-Mail wurde nicht beantwortet. Aus diesem Grund muss vorsichtshalber ein kompletter neuer Antrag gestellt werden.

 

Diese Fälle zeigen, wie nötig eine ortsnahe niedrigschwellige Beratung ist. Das Angebot von telefonischer bzw. digitaler Beratung reicht in keiner Weise aus. Bei anderen Sozialleistungen (Wohngeld, Arbeitslosengeld 1 und 2, Elterngeld) gibt es eine ortsnahe Beratung und dadurch können mehr Menschen ihr Recht in Anspruch nehmen.

 

Johannes Treblin